Notare Dr. Thomas Schultz und Dr. Ulrich Becker
 

Beispielsfälle

  1. Ein Rentner aus Neuss möchte sein Grundstück in Mönchengladbach an einen Käufer aus Köln verkaufen.  
Den Parteien steht es hier völlig frei, ob sie in Neuss, Köln, Mönchengladbach oder in irgendeinem anderen Ort im Bundesgebiet zum Notar gehen. Die entsprechende Beurkundung kann überall vorgenommen werden. Dies gilt für alle Beurkundungen in allen Rechtsbereichen.

2. Ein bettlägeriger Klient wohnt in Düsseldorf und wünscht eine Auswärtsbeurkundung bei sich zu Hause durch einen Notar aus Mönchengladbach. Diese Beurkundung muss der Gladbacher Notar grundsätzlich ablehnen, weil er seinen Amtsbezirk für eine Beurkundung nicht verlassen darf. Entweder muss der Klient also warten, bis er wieder gesund ist, um dann den Notar aus Mönchengladbach in dessen Notariat aufsuchen zu können, oder er muss sich für die Beurkundung bei sich zu Hause an einen Notar mit dem Amtssitz in Düsseldorf wenden.

Ausnahmen von dieser Regelung sind nur möglich, wenn sich zwischen dem Notar und dem Klienten bereits in der Vergangenheit ein festes Vertrauensverhältnis gebildet hat, so dass dem Klienten ein Wechsel zu einem anderen Notar nicht zugemutet werden kann.

Auch hierzu ein Beispiel: Ein junger Mann möchte mit seiner Partnerin noch vor der Hochzeit einen Ehevertrag schließen. Beide lassen sich diesbezüglich intensiv von einem Mönchengladbacher Notar beraten. Kurz vor der anstehenden Beurkundung verunfallt der Mann und wird in ein Erkelenzer Krankenhaus eingeliefert, so dass er das Notariat in Mönchengladbach nicht mehr aufsuchen kann. Aufgrund der Vorbefassung des Gladbacher Notars mit der Angelegenheit und der gewachsenen Vertrauensbeziehung darf der Notar aus Mönchengladbach hier ausnahmsweise seinen Amtsbezirk verlassen und die Beurkundung des Ehevertrages in Erkelenz vornehmen.